Jugendwerk der AWO Weser-Ems e. V.
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Reise- und Teilnahmebedingungen für Angebote des Jugendwerks

Sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Teilnehmer – nachstehend TN genannt – und dem bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannten Reiseveranstalter – nachstehend „JW“ genannt – zu Stande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. Sie können diese Bedingungen auch als PDF-Datei herunterladen:

1.1. Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den bei der Beschreibung des Pauschalangebotes angegebenen Altersgruppen. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und Bestätigung in Textform durch JW teilnehmen.

1.2. Für alle Buchungsarten gilt: Grundlage des Angebots von JW und der Buchung des TN sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

1.3. JW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4. dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

1.4. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
Mit dieser Buchung bietet der TN JW den Abschluss des Vertrages verbindlich an. An die Buchung ist der TN 5 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch JW zustande, welche JW schriftlich, per Fax oder in Textform übermitteln kann.

1.5. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
Dem TN wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von JW erläutert.
Soweit der Vertragstext von JW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN JW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. JW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.
Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von JW beim TN zu Stande.

2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6. genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung, obwohl JW zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist JW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

JW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

3.1. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für JW nicht vorhersehbar waren.

3.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann JW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann JW vom TN den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann JW vom TN verlangen.

3.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber JW erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für JW verteuert hat.

3.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat JW den TN unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim TN zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der TN berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn JW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der TN hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von JW über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber JW unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert JW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann JW, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. JW hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TN wie folgt berechnet und gilt für die Ferienbetreuungsangebote:

bis 60 Tage vor Angebotsbeginn: kostenlose Stornierung
bis 30 Tage vorher: 20%
vom 29. bis 15. Tag vorher: 40%
vom 14. bis 8. Tag vorher: 60%
vom 7. Tag bis 1. Tag: 80%
am selben Tag: 100% des Angebotspreises.

Die Stornobedingungen der Ferienfreizeiten sind unter https://www.jugendwerk-awo-reisen.de/agb#Ziffer4 einsehbar.

4.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, JW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5. JW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit JW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist JW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Auf das Recht des TN gemäß § 651 b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, welches durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt, wird ausdrücklich hingewiesen. Der Ersatzteilnehmer muss teilnahmeberechtigt gem. Ziffer 1.1. sein.

4.7. Dem TN wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reisekrankenversicherung und einer Versicherung zur Abdeckung der Kosten einer Rückführung für den Fall der Krankheit oder eines Unfalls ausdrücklich empfohlen.

5.1. Ein Anspruch des TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des TN dennoch vorgenommen, kann JW bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,- pro Umbuchung / TN erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des TN, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

JW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch JW muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung angegeben sein.
JW hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
JW ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt von JW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn JW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch JW diesem gegenüber geltend zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7.1. JW erwartet, dass der TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer und Betreuerinnen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. JW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung von JW oder dessen örtliche Vertreter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der TN gegen die ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und Nikotinmissbrauch) verstößt.

7.3. JW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
Wenn sich ergibt, dass der TN und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände machen: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit) sowie Gesundheitsverhältnisse des TN oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, JW über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn JW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch JW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
Kündigt JW, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; JW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die JW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Reiseteilnehmer*in bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu unter Umständen auch die Kosten für eine notwendige Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort.

8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit JW wie folgt konkretisiert. Der TN ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich gegenüber JW unter der unten angegebenen Adresse anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die dem TN obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, JW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn JW eine ihm vom TN bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von JW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

8.2. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom TN unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von JW angegebenen Stelle (siehe oben 8.1.) anzuzeigen.

9.1. Die vertragliche Haftung von JW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit JW für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. JW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von JW sind.
JW haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von JW ursächlich geworden ist.
Durch die vorstehende Regelung bleibt eine etwaige Haftung von JW aus der Verletzung von Vermittlerpflichten unberührt.

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber JW unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.3. Die Frist nach Ziffer 10.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

10.4. JW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen wesentliche Bestimmungen dieses Gesetzes noch nicht in Kraft getreten waren. JW nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für JW verpflichtend würde, informiert JW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. JW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von JW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JW beruhen.

11.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem TN und JW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder JW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12.1. JW informiert den TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist JW verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald JW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es den TN informieren.

12.3. Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird JW den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite von JW abrufbar und in den Geschäftsräumen von JW einzusehen.

13.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und JW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können JW ausschließlich an deren Sitz verklagen.

13.2. Für Klagen von JW gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JW vereinbart.

Der Reiseveranstalter ist bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannt.

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Stuttgart | München, 2016.